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LAG Bremen Urteil vom 18.12.1996 - 2 Sa 387/95

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Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 28.06.1995; Aktenzeichen 9 Ca 9063/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 28.06.1995 – 9 Ca 9063/95 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin bei der Beklagten als Arbeitnehmerin tätig ist.

Die Klägerin wird seit dem 01.01.1993 von der Beklagten als Familienhelferin eingesetzt. Grundlage der Beschäftigung sind jeweils befristete Verträge, zuletzt vom 15.08.1994 und 03.11.1994, in denen sich die Klägerin für insgesamt 24 Std. verpflichtet. In den Vereinbarungen ist festgelegt für welche Familie die Klägerin in welchem Umfang und in welchem Zeitraum tätig werden soll. Als Honorar ist pro Stunde 30,– DM festgelegt. Auf die Verordnung des Landes Bremen über die Vergütung von Nebentätigkeiten wird hingewiesen. Danach kann Vergütung nur für tatsächlich abgeleistete Arbeitsstunden gewährt werden. In Zi. 6 der Vereinbarungen heißt es, daß zwischen der Koordinatorin, der Fachleiterin des Trägers, der Familienhelferin und der zuständigen Sozialarbeiterin in angemessenen Abständen ein Erfahrungsaustausch über die Ziele, Entwicklung, Weiterförderung oder Beendigung der Maßnahme erfolgt. In Zi. 7. wird der Familienhelferin Supervision – in der Regel in der Form der Gruppensupervision und Fachberatung – auf freiwilliger Basis angeboten werden.

Die Beklagte setzt in der Familienhilfe ca. 8 Festangestellte und 10 freie Mitarbeiter ein.

Grundlage der Tätigkeit der Beklagten in der Familienhilfe ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Amt für Soziale Dienste Bremen, die die Beklagte gemeinsam mit dem Caritas-Verband abgeschlossen hat.

In der Kooperationsvereinbarung heißt es u. a.:

„Die Sozial...

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