Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösende Bedingung. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Der durch die Streichung der Rolle einer Schauspielerin in einer Fernsehserie eintretende Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aus künstlerischen Gründen ist ein ausreichender sachlicher Grund, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung vorzusehen.
Normenkette
BGB §§ 611, 620
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom26.07.2001 – 4 Ca 813/01 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 26.07.2001 – 4 Ca 813/01 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung sowie über Annahmeverzugsansprüche der Klägerin.
Ausweislich des am 15.09.1999 geschlossenen Vertrages wurde die Klägerin als Darstellerin der „Cxxxxxxxx Bxxxxxxxx” in der Fernsehserie „Gxxx Zxxxxx – Sxxxxxxxx Zxxxxx” von der Beklagten eingestellt. Der Vertrag war zunächst bis zur Beendigung der Herstellungsarbeiten der Folge 2080 (voraussichtlich am 18.08.2000) befristet; der Beklagten wurde in dem Vertrag eine Option eingeräumt, das Arbeitsverhältnis für die Folgen 2081 bis 2310 (voraussichtlich bis zum 20.07.2001) fortzusetzen. Diese Option übte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2000 aus.
In der Präambel zu dem Vertrag heißt es u. a. :
„Die Vertragspartner stimmen weiterhin überein, dass einerseits eine langlaufende Serie ihre ständige Anpassung an den Publikumsgeschmack und ein periodisches Durch- und Überdenken der e...