Nachgehend
BAG (Urteil vom 02.07.2003; Aktenzeichen 7 AZR 612/02)
LAG Brandenburg (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 7 Sa 568/01, 7 Sa 726/01)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das unter dem 15.09.1999 begründete Arbeitsverhältnis über den 02.03.2001 hinaus fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.438,73 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 05.07.2001 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10.
5. Der Streitwert wird auf 99.938,12 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund einer auflösenden Bedingung sowie um Entgeltansprüche der Klägerin.
Die Klägerin ist Filmschauspielerin. Die Beklagte produziert für den Fernsehsender RTL die Serie „Gute Zeiten – Schlechte Zeiten”, eine sog. „daily soap”. Produziert wird an jedem Werktag eine Serienfolge. Diese Serie wird an fünf Werktagen pro Woche im Vorabendprogramm gesendet.
Am 15. September 1999 schlossen die Parteien einen „Darstellervertrag”, der u. a. folgende Regelungen enthält:
„§ 2 VERTRAGSZEIT
1. Die Vertragszeit beginnt am 20.09.1999
Der erste Drehtag ist voraussichtlich der 27.09.99. Der Zeitraum vor dem 27.09.99 wird für Sprach- und Schauspielunterricht, Verständigungs-, kalte und Studioproben, Produktionsbesprechungen und alle sonstigen Vorbereitungen sowie für Herstellungsarbeiten für Vor- und Abspann bzw. Trailern genutzt. DARSTELLER verpflichten sich, bereits vor Vertragsbeginn für programmbezogene PR-Maßnahmen, für Masken- und Kostümproben sowie gegebenenfalls für Schauspiel- und Sprachunterricht zur Verfügung zu stehen.
2.1.
Sie endet mit Beendigung der Herstellungsarbeiten der Folge 2080 voraussichtlich am 18....