Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Urteil vom 17.08.1994; Aktenzeichen 4 Ca 2959/93) |
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 17.08.1994 – 4 Ca 2959/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach den Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O.
Die am … 1939 geborene Klägerin war … 1964 bis … Juli 1970 als Fachlehrerin für die Fächer Deutsch und Geschichte an einer Oberschule in der Stadt … tätig. Ab dem … 1970 übte sie die Tätigkeit einer Schulinspektor in beim Rat der Stadt … und seit dem … 1974 die einer Schulinspektorin beim Rat des Bezirkes … aus. Die Klägerin, die Mitglied der SED war, besuchte … 1975 bis … 1976 die Bezirksparteischule. Ab … 1990 arbeitete sie in der Arbeitsgruppe Schulberatung und Information beim Rat des Bezirkes …. Nach Gründung des Landesschulamtes wurde sie … 1990 in diesem eingesetzt. Seit … 1991 übt sie die Tätigkeit als Sachbearbeiterin für Schulorganisation … des beklagten Landes aus.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund ihrer beiderseitigen Mitgliedschaft in den den Tarifvertrag schließenden Tarifparteien der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarif rechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) Anwendung.
Mit Schreiben vom 30. November 1993 erkannte das beklagte Land eine Beschäftigungszeit der Klägerin vom 01. August 1964 bis zum 31. Juli 1991 wegen besonderer Systemnähe nicht an.
Mit ihrer am 30. Dezember 1993 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Klage hat die Klägerin die Anerkennung ihrer Beschäftigungszeiten seit dem 01. August 1964 begehrt. Sie hat insbesondere die Auffassung vertreten, daß keiner der Vermutungstatbestände der Ziff. 4 c vorliege und das beklagte Land ...