Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines beratenden Ingenieurs nach dem BAT-O
Leitsatz (amtlich)
Ein Diplom-Ingenieur in der Tätigkeit eines beratenden Ingenieur, der überwiegend mit gutachterlichen Fragen und Stellungnahmen zu spezifizierten Einzelproblemen im Zusammenhang mit der behinderungsgerechten Neuschaffung, Erhaltung und/oder Umgestaltung bzw. Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbereichen und Arbeitsmitteln sowie des Arbeitsumfeldes von Behinderten befaßt ist, übt eine eines Angestellten mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe II a BAT-O der Anlage 1 a aus.
Normenkette
BAT-O § 22 Abs. 2; Vergütungsgruppe II a Anlage 1 a
Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Urteil vom 01.11.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1165/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 01.11.1995 – 1 Ca 1165/93 – wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, nach welcher Vergütungsgruppe die Klägerin zu bezahlen ist.
Die Klägerin absolvierte an der Technischen Universität D. nach einem dreijährigen Grundlagen Studium in der Fachrichtung Maschinenbau ein zweijähriges Spezialisierungsstudium in der Fachrichtung Arbeitsingenieurwesen. Die Fächer Arbeitsstudium, Arbeitsprozeßgestaltung, Arbeitsumweltgestaltung und Arbeitsschutz/Sicherheitstechnik bildeten die Schwerpunkte.
Am 26.09.1985 wurde der Klägerin der akademische Grad „Diplomingenieur” verliehen. Am 01.09.1990 erhielt sie den Fachabschluß auf dem Gebiet „Technische Arbeitshygenie” und war danach berechtigt, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung „Fachingenieur der Mediz...