Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 03.06.1997; Aktenzeichen 95 Ca 6715/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Juni 1997 – 95 Ca 6715/97 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin vorläufig weiterzubeschäftigen.
Die Klägerin war bei dem Beklagten zunächst auf der Grundlage eines unter dem 22. August 1995 nach § 19 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 9/10 d.A.) beschäftigt. Dieser Vertrag war für die Zeit vom 01. September 1995 bis zum 31. August 1996 befristet. Mit Schreiben vom 17. und 18. Juli 1996 (Bl. 13/14 d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin unter anderem mit, daß sie in gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG über den 31. August 1996 hinaus bis zum 28. Februar 1997 im Zeitvertrag weiterbeschäftigt werde und im übrigen die im Arbeitsvertrag vom 22. August 1995 vereinbaren Bedingungen gelten würden.
Die Klägerin wurde in verschiedenen Bereichen eingesetzt. Zunächst war sie im September 1995 im Rathaus des Bezirksamtes Ch. tätig. Ab Oktober 1995 war sie in der Lohn- und Gehaltsstelle des Bezirksamtes Ch. eingesetzt, das sich damals in der Außenstelle Reichssportfeld befand. Die Klägerin sortierte dort Akten, erledigte Ablagen, bearbeitete Änderungsmeldungen und füllte Zahlungs...