Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Begründung von Vertragsbeziehungen mit arbeitnehmerähnlichen Personen bei der Erfüllung von Aufgaben der Sozialhilfe
Leitsatz (amtlich)
Gewährt ein Sozialhilfeträger Eingliederungshilfe für Behinderte nach Maßgabe der §§ 39, 40 BSHG, indem er lediglich die notwendigen Kosten für die sozialpädagogische Einzelbetreuung behinderter Kinder übernimmt, werden zwischen dem Einzelfallhelfer und dem Sozialhilfeträger im Zweifel eigene Rechtsbeziehungen nicht begründet.
Normenkette
BUrlG § 2; BSHG §§ 39-40; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 67a; GVG §§ 17, 17b
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 10.09.1991; Aktenzeichen 17 Ca 1643/91) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.9.1991 – 17 Ca 1643/91 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die 1953 geborene Klägerin ist seit Mai 1988 als Einzelfallhelferin im Bereich des Bezirksamtes … von Berlin tätig. Ihre Aufgabe besteht in der sozialpädagogischen Betreuung von behinderten Kindern, die nach den Jugendwohlfahrts- bzw. nach dem Bundessozialhilfegesetz anspruchsberechtigt auf Gewährung von Eingliederungshilfen gemäß §§ 39, 40 BSHG sind. Die Kosten, die durch die Einzelfallhilfe entstehen, werden vom beklagten Land übernommen. Seit Mai 1988 betreute die Klägerin das Kind … und seit 1. Dezember 1988 zusätzlich das Kind … jeweils 12 Stunden wöchentlich. Durch entsprechende Bescheide teilte der Beklagte den genannten Familien mit, daß er die Kosten der sozialpädagogischen Einzelfallbetreuung übernehme, daß aber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Abrechnung direkt mit dem Einzelfallbetreuer erfolge. Von diesen Schreiben erhielt die Klägerin jeweils Abschriften und ein zusätzliches Schreiben mit dem Hinweis, daß zwischen dem La...