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LAG Berlin Urteil vom 15.10.1998 - 7 Sa 50/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung zum Zwecke der Änderung der Entlohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Ebenso wie die Unrentabilität des Betriebes ohne weitere Rationalisierungsmaßnahmen, sind die Absicht des Arbeitgebers, durch die Angleichung der Arbeitsverträge derjenigen Arbeitnehmer, mit denen die Anwendbarkeit eines günstigeren Tarifvertrages (hier: Metalltarifverträge) vereinbart worden ist, an diejenigen Arbeitnehmer, mit denen die Anwendbarkeit eines ungünstigeren Tarifvertrages (hier: BAT) vereinbart worden ist, oder der Wunsch des Arbeitgebers, alle Arbeitnehmer nach einem Tarifvertrag gleich behandeln zu können, nur dann ein Grund für eine betriebsbedingte Änderungskündigung, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stillegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 18.03.1998; Aktenzeichen 36 Ca 40.085/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. März 1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 36 Ca 40.085/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Stiftung privaten Rechts, deren Zweck die berufliche und soziale Wiedereingliederung insbesondere jugendlicher Strafgefangener und Haftentlassener sowie die Durchführung beruflicher Bildungsmaßnahmen für sozial benachteiligte Jugendliche ist. Die Stiftung führt unter anderem berufsfördernde Maßnahmen in eigenen Werkstätten mit etwa 740 Ausbildungsplätzen durch und bietet dazu Ausbildungsgänge in 18 handwerklichen Bereichen an.

Die Beklagte stellte den Kläger mit Wirkung vom 01.04.1990 als Angestellten in der gewerblichen Ausbildung im Malerbereich ein. In Ziff. 7 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.03.1990 heißt es unter anderem, die jeweils g...

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