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LAG Berlin Urteil vom 13.06.2003 - 17 Sa 546/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagefrist bei auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anwendung der Klagefrist der §§ 17, 21 TzBfG auf auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse

 

Normenkette

TzBfG §§ 17, 21; BAT § 59

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 30.01.2003; Aktenzeichen 50 Ca 23083/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.06.2004; Aktenzeichen 7 AZR 440/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2003 – 50 Ca 23083/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).

Der Kläger war seit dem 01. Oktober 1972 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Masseur und medizinischer Bademeister tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand infolge einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT Anwendung.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 04. September 2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Juli 2001. Sie bewilligte dem Kläger auf einen Antrag vom 03. August 2001 hin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer. Die Beklagte, die von diesem Bescheid Kenntnis erhalten hatte, teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 25. November 2002 mit, sein Arbeitsverhältnis habe gemäß § 59 BAT mit Ablauf des 30. November 2001 geendet. Der Kläger bat mit Schreiben vom 30. Januar 2002 die BfA um Änderung des Bescheides vom 28. November 2001 sowie um Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit. Die BfA hob daraufhin mit Bescheid vom 12. April 2002 den Bescheid vom 28. November 2001 auf und gewährte dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Janu...

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