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LAG Berlin Urteil vom 11.02.2000 - 6 Sa 2394/99 (veröffentlicht am 11.02.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

 

Normenkette

TVATZ § 2

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. August 1999 – 91 Ca 6825/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 28. August 1940 geborene Kläger begehrt vom Beklagten die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003.

Das Arbeitsgericht Berlin hat seine Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, § 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 räume dem Arbeitgeber ein Bestimmungsrecht ein, ob und für welchen Zeitraum er ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern vereinbart, die das 55., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hätten. Dieses Bestimmungsrecht habe der Beklagte nach billigem Ermessen ausgeübt. Die Entscheidung, dem Kläger lediglich Altersteilzeit bis zu dem Zeitpunkt anzubieten, an dem er die frühestmögliche Altersrente (auch mit Abschlägen) erhalten könne, sei nicht zu beanstanden. Im Rahmen des billigen Ermessens kämen auf Seiten des Arbeitgebers u. a. Haushaltsgesichtspunkte und die Entscheidungsfreiheit über einzustellendes Personal in Betracht. Soweit sich der Kläger demgegenüber auf gesundheitliche Gründe stützen wolle, habe er seinen Vortrag nicht substantiiert. Die bloße Möglichkeit, bei einer verkürzten Lebensarbeitszeit die Gesundheit zu fördern, genüge nicht.

Gegen dieses ihm am 15. Oktober 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. November 1999 eingelegte und am 14. Dezember 1999 begründete Berufung des Klägers. Er meint, daß der Beklagte bereits aufgrund des Altersteilzeitgesetzes gehalten gewesen sei, n...

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