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LAG Berlin Urteil vom 03.09.1997 - 8 Sa 83/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumlicher Geltungsbereich BMT-G/BMT-G-O. Lossagung von irrtümlicher Eingruppierung. Rückkehr ehemals im Beitrittsgebiet Beschäftigter aus dem Tarifgebiet West Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Umsetzung des Feuerwehr-Urteils des BAG

 

Normenkette

BMT-G/BMT-G-O

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 23.04.1997; Aktenzeichen 21 Ca 47552/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. April 1997 – 21 Ca 47552/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten um die Frage, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) oder die tarifvertraglichen Regelungen für das Tarifgebiet Ost, Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe/Ost (BMT-G-O) nebst den von der Beklagten abgeschlossenen Zusatztarifverträgen anzuwenden sind.

Der Kläger wurde durch Vertrag vom 19. Juli 1991 am 22. Juli 1991 im Ostteil der Stadt eingestellt und dort zunächst auch beschäftigt. Vertraglich wurde die Geltung des BMT-G-O vereinbart. Ab 20. Mai 1994 wurde der Kläger auf nicht absehbare Zeit in der Betriebsstelle City eingesetzt, und zwar letztlich bis Ende September 1994. Mit Schreiben vom 29. Juni 1994, wegen dessen Inhalts auf die Ablichtung (Bl. 24 d.A) verwiesen wird, teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die Auswirkungen der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 1992 – 6 AZR 11/92 und 12/92 – mit:

„Da Sie seit dem 20.05.1994 dauerhaft bzw. auf nicht absehbare Zeit Ihren Stammarbeitsplatz im Westteil Berlins haben, findet für Sie ab diesem Zeitpunkt das Tarifrecht d...

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