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LAG Berlin Urteil vom 03.04.2000 - 18 Sa 2204/99

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Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 20.08.1999; Aktenzeichen 79 Ca 3623/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.08.2001; Aktenzeichen 4 AZR 388/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 1999 – 79 Ca 3623/99 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage um die zutreffende Vergütung des Klägers.

Der Kläger begann am 01. April 1998 ein Arbeitsverhältnis als Wachmann bei der Beklagten, die ein Gewerbe des privaten Wach- und Sicherheitsdienstes betreibt. Der am 03. März 1998 zum 01. April 1998 geschlossene Arbeitsvertrag war als Probearbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 1998 befristet. Unter Nr. 2 des Vertrages heißt es: „Der Arbeitnehmer erhält eine tarifliche Vergütung von 11,00 DM pro Stunde.”; wegen des genauen Wortlauts dieses Arbeitsvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen. Unter dem Datum des 17. Juni 1998 vereinbarten die Parteien mit Wirkung zum 01. Juli 1998 sodann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Unter Nr. 3 dieses Arbeitsvertrages heißt es unter der Überschrift „Entgelt/Anerkennung von Tarifverträgen”:

„Das Entgelt richtet sich nach dem mit dem Tarifpartner abgeschlossenen, jeweils geltenden Lohn- und Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. … für rückwirkende Ansprüche gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten.”

Nr. 22 des Vertrages lautet unter der Überschrift „Besondere Vereinbarung”:

„Das Einstellungsdatum laut befristeten Arbeitsvertrages vom 01.04.1998 gilt als Beginn der ...

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