Entscheidungsstichwort (Thema)
Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung. Unwirksame Massenentlassungsanzeige bei unterlassenem Verhandlungsangebot. Berücksichtigung von Unwirksamkeitsgründen einer Kündigung von Amts wegen
Leitsatz (amtlich)
1. Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung sind unabhängig von einer Rüge des Arbeitnehmers auch von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich aus einem Vortrag des Arbeitgebers oder eingereichten Unterlagen ergeben. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsgericht zuvor einen Hinweis nach § 6 KSchG gegeben hat.
2. Verhandlungen in der Einigungsstelle gemäß § 111 S. 1 BetrVG sind keine Beratungen im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG.
Normenkette
KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; KSchG § Abs. 3; BGB § 134; BetrVG § 111 S. 1; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 76
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 01.10.2015; Aktenzeichen 57 Ca 3172/15)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 22.09.2016; Aktenzeichen 2 AZR 276/16)
Tenor
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.10.2015 - 57 Ca 3172/15 - wird teilweise abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 13.02.2015 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 15.07.2015 nicht aufgelöst worden ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen vom 13. Februar 2015 und 15. Juli 2015 wegen Betriebsstilllegung sowie hilfsweise über die Zahlung eines Nachteilsausgleichs.
1.
Die am .... 1954 geborene Klägerin ist seit dem 1. Mai 2000 bei der...