Entscheidungsstichwort (Thema)
Enge Voraussetzungen für eine Klageänderung in der Berufungsinstanz. Sittenwidrigkeit einer Kündigung. Treuwidrigkeit einer Kündigung. Kein Einfluss späteren sittenwidrigen Verhaltens auf die ursprünglich ausgesprochene Kündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine ursprünglich nicht sittenwidrige Kündigung wird nicht durch ein späteres prozessuales Verhalten nachträglich sittenwidrig.
2. Bei Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gibt es keine Pflicht des Arbeitgebers, die angenommenen Kündigungsgründe aufzuklären.
Normenkette
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; KSchG § 23 Abs. 1 S. 2; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 529; ZPO § 533 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 67
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 08.08.2017; Aktenzeichen 8 Ca 2025/17)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 05.12.2019; Aktenzeichen 2 AZR 107/19)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. August 2017 - 8 Ca 2025/17 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte, die Kosten der Berufung tragen die Beklagte zu 22% und die Klägerin zu 78%. Die Kosten des Verfahrens 6 AZN 312/18 vor dem Bundesarbeitsgericht trägt die Klägerin.
III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.001,42 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird für die Klägerin nur hinsichtlich der Kündigungsschutzklage zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch über die Wirksamkeit einer von der Beklagten hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 2. Februar 2017 zum 15. März 2017 und damit um den Fortbestand des befristeten Arbeitsverhältnisses um 2,5 Monate sowie mit einer am 15. Januar 2019 beim Berufungsgericht eingegangenen Klageerweiterung um die Feststellung eines Schadenersatz...