Entscheidungsstichwort (Thema)
Überleitungsregime des § 29a TVÜ-VKA. Besondere Überleitung für die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA. Eingruppierungssystematik im TVöD-VKA. Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung. "Gründliche Fachkenntnisse" i.S.d. Entgeltgruppen des TVöD bzw. der Vergütungsgruppen des BAT. "Selbstständige Leistungen" als Tarifmerkmal
Leitsatz (redaktionell)
1. Mit dem Überleitungsregime des § 29a TVÜ-VKA sollte eine "Eingruppierungswelle" vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden. Die Korrektur einer schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung war dagegen nicht Ziel dieser Regelungen.
2. Für die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD haben die Tarifvertragsparteien mit § 29c Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-VKA eine besondere Überleitungsregel geschaffen. Diese war erforderlich, weil aufgrund der im Interesse einer größeren Differenzierung erfolgten Aufspaltung in dieser Entgeltgruppe in drei neue Entgeltgruppen eine Besitzstandswahrung durch die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung und Entgeltstufe nicht möglich war.
3. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Jeder Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen nicht aufgespalten werden.
4. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu eine...