Entscheidungsstichwort (Thema)
Lehrereingruppierung. billiges Ermessen
Leitsatz (amtlich)
1. § 3 a SR 2 l I BAT-O verweist für die Eingruppierung der Lehrer auf die in der 2. BesÜV ausgebrachten Ämter, hilfsweise auf eine arbeitsvertragliche Regelung auf der Grundlage der 2. BesÜV
2. Es widerspricht daher nicht billigem Ermessen, wenn der öffentliche Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Regelung auf der Grundlage von Richtlinien anbietet, die sich bereits an den Tätigkeitsmerkmalen orientieren, die für vergleichbare Ämter in der Anlage zur 2. BesüV normiert sind.
Normenkette
BAT-O Nr. 3 a SR 2 l I; BesOV Lehrer-TdL-Richtlinien-O § 7 s
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 28.09.1994; Aktenzeichen 93 Ca 40136/93) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. September 1994 – 93 Ca 40136/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für die Zeit vom 01. Juli 1992 bis zum 31. Juli 1993.
Die Klägerin ist Sonderschullehrerin. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des BAT-O Anwendung.
Die Klägerin studierte zunächst von 1985 bis 1988 am Institut für Lehrerbildung in Leipzig, einer Fachschule. Diese Fachschulausbildung dauerte bis zum regulären Abschluß an sich vier Jahre. Um jedoch den Abschluß eines „Diplomlehrers für intellektuell Geschädigte” zu erlangen, sah einer der regulären Ausbildungsgänge vor, des Studium am Institut für Lehrerbildung in Leipzig nach drei Jahren zu verlassen und im Anschluß hieran zwei Jahre an der Pädagogischen Hochschule in Magdeburg zu studieren. Dies tat die Klägerin und schloß dieses Studium 1990 mit dem Grad einer Diplomlehrerin ab und der Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für intellektuell G...