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LAG Berlin Beschluss vom 14.01.1993 - 14 Ta 18/92

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Arbeitsgerichtsbarkeit oder Sozialgerichtsbarkeit. für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf Zusatzrente aus der AO 1954-DDR

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf Zusatzrente aus der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für Arbeiter und Angestellte in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9.3.1954 – AO 1954 – ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

2. Der Anspruch auf Zusatzrente trägt nach seiner Ausgestaltung in der AO 1954 alle Merkmale einer betrieblichen Altersversorgung, die an ehemalige Arbeitnehmer aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses und aus Mitteln des Betriebes erbracht wird.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3a, § 48 Abs. 1; SGG § 51 Abs. 1; Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschn. III Ziff. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 13.10.1992; Aktenzeichen 9 Ca 11.467/92)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 1992 – 9 Ca 11.467/92 – wird aufgehoben.

II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

III. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Zusatzrente.

Der Kläger war bei den Rechtsvorgängern der Beklagten, dem VEB Kombinat Elektroprojekt und Anlagenbau Berlin und dem VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau vom Februar 1946 bis zum Erreichen des Rentenalters im April 1987 beschäftigt.

Der VEB Kombinat Elektroprojekt und Anlagenbau Berlin erteilte dem Kläger am 9. September 1976 folgenden „Zusatz zum Arbeitsvertrag”:

„Der/Die Kollege(in) hat auf der Grundlage

  • der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtig...

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