Entscheidungsstichwort (Thema)
Spätschicht. Betriebsübergang
Leitsatz (redaktionell)
Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen neuen Inhaber übergeht und fortgeführt wird. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, kann es u. a. auf den Übergang bzw. die Überlassung materieller Betriebsmittel, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, die Identität der Kundschaft, den Grad der Ähnlichkeit der verrichteten Tätigkeiten und die übernommene Arbeitsorganisation ankommen.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen 5 Ca 612/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 19.05.2005 – Az.: 5 Ca 612/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten (noch) über die Rechtswirksamkeit einer von dem Beklagten zu 1 als Insolvenzverwalter gegenüber der Klägerin erklärten betriebsbedingten ordentlichen Kündigung und den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 3 infolge Betriebsübergangs.
Die Klägerin war seit 01.01.2001 bei der Firma S. GmbH (im Folgenden: S. GmbH), der späteren Insolvenzschuldnerin als Müllsortiererin beschäftigt. Sie wurde an der der Firma S. B. GmbH gehörigen und von dieser betriebenen Müllsortieranlage im Bereich der Mülldeponie S. eingesetzt. Die an der Sortieranlage notwendigen manuellen Sortierarbeiten und damit im Zusammenhang stehende kleinere Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Anlage wurden von der S. B. GmbH seit 1995 fremdvergeben und ab 01.04.2001 von der S. -GmbH übernommen. Die S. GmbH arbeitete zunächst mit 115 A...