Rechtsmittel eingelegt: ja
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung wegen unterbliebener Massenentlassungsanzeige nach § 18 Abs. 1 KSchG
Normenkette
KSchG § 18 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Urteil vom 21.11.1997; Aktenzeichen 1 Ca 671/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten werden Ziffern 1 und 4 (betreffend Kündigung vom 27.09.1996 und Kosten des Rechtsstreits) des Urteils des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 21.11.1997 (1 Ca 671/96) aufgehoben. Der Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zunächst über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage vom 12.11.1996 an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Soweit die Berufung zurückgewiesen ist, wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der … durch Schreiben vom 29.10.1996 zum 31.01.1997 bzw. mit Schreiben vom 27.09.1996 zum 31.03.1997 wirksam kündigen konnte.
Am 01.04.1996 war über das Vermögen der … (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Beklagte war zum Konkursverwalter bestellt worden.
Der Kläger wurde am 23.02.1952 geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Am 07.04.1979 bestand der Kläger die Meisterprüfung im Mechaniker-Handwerk. Außerdem ist er staatlich geprüfter Betriebswirt. Zu den beiden Kündigungszeitpunkten arbeitete der Kläger seit 26 Jahren für die Gemeinschuldnerin. Seit 1979 fungierte er als Assistent des Betriebsleiters. Am 21.10.1993 wurde ihm die Leitung der Abteilung Arbeitsvorbereitung übertragen. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22.01.1996 (übergeben in der mündlichen Verhandlung ...