Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Diözesanreferenten mit Aufbaustudium an einer wissenschaftlichen Hochschule. abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Mindeststudienzeit. Aufbaustudium
Leitsatz (amtlich)
1. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung i. S. der Anlage 1 zur AVVO Anmerkung 13, wortgleich mit BAT Protokollnotiz 1 zur Anlage 1 a B/L, kann auch dann vorliegen, wenn die Diplomprüfung im Rahmen eines Aufbaustudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt wird.
2. Die in den genannten Vorschriften geforderte Mindeststudienzeit wird erbracht, wenn die wissenschaftliche Hochschule in ihrer Studien- und Prüfungsordnung als Zugangsvoraussetzung für das Aufbaustudium und Zulassungsvoraussetzung für die Diplomprüfung die allgemeine Hochschulreife und den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschulstudiums vorschreibt, soweit die Regelstudienzeiten des Fachhochschul- sowie des Aufbaustudiums zusammengenommen mehr als sechs Semester betragen.
Normenkette
Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung der Erzdiözese Freiburg (AVVO): § 15; Vergütungsgruppenverzeichnis) zu AVVO Anmerkung 13 Anlage 1; BAT: Protokollnotiz 1 zur Anlage 1 a B/L
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 17.08.2000; Aktenzeichen 2 Ca 193/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Erzbistums gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 17.08.2000, Az.: 2 Ca 193/00, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Auf Kosten des beklagten Erzbistums wird festgestellt, dass dieses verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.03.2001 Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT/AVVO zu zahlen.
3. Die Revision wird zugelassen.
– anonymisierte Fassung – 15.08.02
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende ...