Verfahrensgang
ArbG Heilbronn (Urteil vom 09.07.1986; Aktenzeichen 4 Ca 344/85) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 9.7.1986 – 4 Ca 344/85 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines als betriebliche Versorgungsleistung gezahlten Witwengeldes.
Die Klägerin ist die Witwe des am 23.11.1984 im Alter von 33 Jahren verstorbenen Herrn …. Dieser hatte am 7.10.1969 eine Stelle als Arbeitnehmer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma …, angetreten und ständig in deren – zu dem unter der Bezeichnung „S 1” organisatorisch selbständig geführten, rechtlich aber unselbständigen Geschäftsbereich „elektronische Bauelemente” gehörenden – Halbleiterwerk … gearbeitet.
Herr … wurde vom Geltungsbereich der für die … Mitarbeiter (in Ablösung der vorher gültigen Bestimmungen für die Ruhegeld-Einrichtung der … vom 16.11.1951) am 1.6.1981 in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung „Versorgungsbestimmungen der …” erfaßt. Wegen der hierin enthaltenen Regelungen insbesondere zur Wartezeit (§ 3), zur Dienstzeit (§ 4), zur Höhe des Ruhegeldes in Sonderfällen (§ 8) und zum Witwengeld (§§ 12 ff), wird auf das zu den Gerichtsakten gegebene Exemplar dieser Betriebsvereinbarung (Stand März 1984) Bezug genommen.
Im Sommer 1982 wurde die Firma … zahlungsunfähig, so daß am 9.8.1982 beim Amtsgericht … Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens gestellt werden mußte. In seinem Vergleichsvorschlag bot das Unternehmen den Gläubigern eine 40 %ige Verwirklichung ihrer Forderungen an. Ausgenommen hiervon waren die laufenden Verbindlichkeiten sowie v...