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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 18.01.2016 - 1 Sa 17/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unionsrechtmäßige Anrechnung von Berufserfahrungszeiten bei der Stufenzuordnung im öffentlichen Dienst. Unbegründete Differenzlohnklage eines Schulpsychologen in einer Beratungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

§ 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L, wonach die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegten einschlägigen Berufserfahrungszeiten bei der Stufenzuordnung nur bis maximal zur Stufe 3 angerechnet werden, während die beim selben Arbeitgeber zurückgelegten einschlägigen Berufserfahrungszeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L voll berücksichtigt werden, verstößt nicht gegen die Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV.

 

Normenkette

TV-L § 16 Abs. 2 Sätze 2-3; AEUV Art. 45

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 29.07.2015; Aktenzeichen 29 Ca 1319/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2017; Aktenzeichen 6 AZR 244/16)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts S. vom 29.07.2015 - 29 Ca 1319/15 - abgeändert:

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Stufenzuordnung des Klägers.

Der am 26.11.1956 geborene Kläger ist seit 1. Oktober 2011 bei dem beklagten Land als Schulpsychologe in einer Beratungsstelle tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 29. September 2011 zugrunde. Hiernach gelten für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie sonstige für den öffentlichen Dienst des Landes einschlägige Tarifverträge. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe E 13 eingruppiert. Bei seiner Einstellung wurde der Kläger der Stufe 3 zugeordnet. Bei einer Teilzeittätigkeit von 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit belief sich das Bruttomonatsentgelt des Klä...

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