Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschlagspflicht für tatsächliche Wegezeiten im Rahmen ärztlicher Rufbereitschaft
Leitsatz (amtlich)
Tatsächliche Wegezeiten sind im Rahmen einer Rufbereitschaft im Gegensatz zu den aufgerundeten Zeiten nach § 11 Abs. 3 S. 5 TV-Ärzte/VKA zuschlagspflichtig. Es sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA zu bezahlen.
Normenkette
TV-Ärzte/VKA § 11 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 3 Sätze 4-5
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 8 Ca 294/12) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Bezahlung von Zuschlägen für Wegezeiten, die im Rahmen der Rufbereitschaft angefallen sind, in Höhe von 51,96 €.
Der Kläger ist beim beklagten Landkreis als Arzt beschäftigt, seit 14.6.1995 als Oberarzt und zuletzt eingruppiert als Oberarzt in die Entgeltgruppe 3 Stufe 3 TV-Ärzte/VKA. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der TV-Ärzte/VKA Anwendung.
Der Kläger leistet regelmäßig Rufbereitschaftsdienste, dabei werktags von 16.00 Uhr bis 07.30 Uhr Folgetag (15,5 Stunden) und samstags, sonntags und feiertags von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr Folgetag (24 Stunden).
Vom 06.04.2012 08.30 Uhr bis 08.30 Uhr des Folgetages (24 Stunden) hatte der Kläger Rufbereitschaft. Unter Berücksichtigung der Wegezeiten ergab sich eine Inanspruchnahmezeit von 9,5 Stunden. Ohne Wegezeiten betrug sie 6,55 Stunden. Daraus ergibt sich eine unstreitige Vergütungsdifferenz in Höhe von 43,85 € zuzüglich Zuschläge in Höhe von 1,85 €. Vom 12.04.2012 ab 16.30 Uhr bis 07.30 Uhr des Folgetages h...