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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 17.06.2013 - 1 Sa 2/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmissbräuchliche Befristung einer Arbeitszeiterhöhung. Feststellungsklage einer Lehrkraft an katholischer Heimschule bei mehr als zehnjährigen befristeten Arbeitszeitaufstockungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zum institutionellen Rechtsmissbrauch zur Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG entwickelt hat, finden auch bei der Inhaltskontrolle der Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen nach § 307 BGB Anwendung, falls eine wertungsmäßige Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen besteht. Eine derartige Vergleichbarkeit liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit über Jahre hinweg (im Entscheidungsfall: 11 Jahre) nur befristete Aufstockungen der Arbeitszeit angeboten hat, obwohl der Arbeitnehmer den Wunsch nach einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis geäußert hatte.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 305 Abs. 1, § 307 Abs. 1, § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Entscheidung vom 10.12.2012; Aktenzeichen 4 Ca 280/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.03.2016; Aktenzeichen 7 AZR 828/13)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 10.12.2012 - 4 Ca 280/12 - werden zurückgewiesen.

  • 2.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 69 % und die Beklagte 31 %.

  • 3.

    Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung sowie über einen Anspruch des Klägers auf Verlängerung der Arbeitszeit.

Der am 08.02.1953 geborene, geschiedene und zwei Kindern unterhaltverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten bei der Heimschule KW als Lehr...

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