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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 16.11.2006 - 5 Sa 142/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages. Schriftform

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags durch einen angestellten Mitarbeiter liegt im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses.

2. Für die Erfüllung des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB genügt es, wenn sich der Wille der Parteien zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aus dem abgeschlossenen schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag ergibt und ihm zumindest andeutungsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entnommen werden kann.

Normenkette

BGB § 623; BGB § 154 Abs. 2; ArbGG § 65

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 04.11.2005; Aktenzeichen 3 Ca 72/05)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 04.11.2005 – 3 Ca 72/05 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht, hilfsweise über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie den Weiterbeschäftigungsanspruch und Vergütungsansprüche des Klägers und beiderseitige Auflösungsanträge.

Der am 00.00.1959 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 15.03.1988 für die Beklagte tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 01.05.1989 war der Kläger für den Gesamtbereich Fertigung und Qualitätssicherung verantwortlich und erhielt ab dem 01.05.1989 Gesamtprokura. Unter dem Datum des 30.06.1997 schlossen die Parteien einen weiteren „Anstellungsvertrag mit Prokura” (Bl. 8 bis 13 der ArbG-Akten). Danach umfasste der Aufgabenbereich des Klägers alle Bereiche der Fertigung. Nach § 3 betrug seine Arbeitszeit wöchentlich 40 Stunden. Er erhielt...

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