Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzelfallentscheidung zum Teilzeitverlangen. Anforderungen an eine Berufungsbegründung. Teilzeitbegehren
Leitsatz (redaktionell)
Eine Verpflichtung des erkrankten Arbeitnehmers, sich von der Krankheit rechtzeitig zurückzumelden, kennt das Gesetz nicht. Der Arbeitgeber kann Verstöße gegen diese vermeintliche Verpflichtung deshalb auch nicht dem Teilzeitverlangen eines Arbeitnehmers entgegenhalten.
Normenkette
TzBfG § 8; ZPO § 520 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 31.07.2003; Aktenzeichen 28 Ca 1041/03)
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom
31. Juli 2003 – Az.: 28 Ca 1041/03 wird auf Kosten der Berufungsführerin als unbegründet zurückgewiesen.
2.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit, wobei die Klägerin eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden verteilt auf die Arbeitstage Montag bis Freitag in der Zeit von 18.00 bis 22.00 Uhr wünscht.
Die verheiratete Klägerin ist Mutter von zwei Kindern, welche in den Jahren 1996 und 2000 geboren worden sind. Sie steht seit dem 08. November 1991 als Kernputzerin in den Diensten der Beklagten. Sie hatte für den Gussvorgang erforderliche Sandkerne zu reinigen und zu entgraten.
Bei der Beklagten handelte es sich um ein Zulieferunternehmen der Automobilindustrie, in welchem Gussteile für Motoren gefertigt werden. Ursprünglich galt eine Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche, welche ab dem 01. Juni 2003 auf 38 Stunden/Woche reduziert worden ist. Bei der Beklagten wird in drei Schichten gearbeitet und zwar seit der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Frühschicht von 6.00 bis 14.00 Uhr, in der Spätschicht von 14.00 bis 22.00 Uhr und in der Nacht...