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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 15.12.2009 - 22 Sa 45/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 613a BGB im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beruft sich der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess darauf, der Betrieb sei vom bisherigen Arbeitgeber nicht stillgelegt sondern auf einen neuen Inhaber übertragen worden, so muss der Arbeitgeber, der eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung behauptet, ausschließen, dass es sich bei der von ihm behaupteten Stilllegungsabsicht in Wahrheit um eine beabsichtigte Betriebsveräußerung handelt; denn Betriebsstilllegung und Betriebsveräußerung schließen sich aus.

2. Ordnet sich eine Konzerntochter dem Plan der Konzernmutter unter, die Produktion bestimmter Teile an ihrem Betriebsstandort einzustellen und das damit befasste Personal zu entlassen, alle benötigten Maschinen an eine Konzernschwester zu veräußern, die sie an ihrem Betriebsstandort zur Produktion der gleichen Teile aufstellt und den Know-how-Trägern Arbeitsverträge anbietet, so spricht so viel für eine beabsichtigte Teil-Betriebsveräußerung, dass das Argument, in dem Betrieb der Konzernschwester werde keine eigenständige Betriebsabteilung aufgebaut, die Annahme einer Veräußerungsabsicht nicht entkräftet.

3. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Betriebsübergang ins Ausland behauptet ist. § 613 a BGB gilt nach der Regelanknüpfung des Art. 30 EGBGB auch bei Betriebsveräußerungen ins Ausland. Entscheidend ist, ob der Sachvortrag des Arbeitnehmers die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 613 a BGB als möglich erscheinen lässt. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der übertragende und der übernehmende Betrieb sich in einer Entfernung von nur wenigen Kilometern diesseits und jenseits der Grenze befinden.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 13.03.200...

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