Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 12.03.1992; Aktenzeichen 7 Ca 5710/91) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.03.1992 – 7 Ca 5710/91 – wird zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin bezahlten Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung zu gewähren hat.
Die Klägerin ist Vertrauensfrau der Schwerbehinderten im … Betrieb der Beklagten. Sie ist Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden täglich; die betriebsübliche Arbeitszeit beträgt 7,4 Stunden täglich.
Die Klägerin besuchte von Montag, dem 15.04.1991 bis Samstag, dem 20.04.1991 ein ganztägiges Einführungsseminar für Schwerbehindertenvertretungen und deren Steil Vertreter in …. Während der Teilnahme an dem Seminar erhielt die Klägerin von der Beklagten das Arbeitsentgelt fortgezahlt. Hingegen lehnte es die Beklagte ab, für die Differenz zwischen der vereinbarten Teilzeit und der betriebsüblichen Arbeitszeit, also für 14,5 Stunden (37 Stunden abzüglich 22,5 Stunden) Freizeitausgleich zu gewähren.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich habe in Höhe der Differenz zwischen ihrer individuellen, durch die Schulungsteilnahme ausgefallenen und von der Beklagten vergüteten Arbeitszeit und der betrieblichen Arbeitszeit. Zur Begründung hat die Klägerin im ersten Rechtszug im wesentlichen geltend gemacht, ihr Anspruch folge bereits aus § 26 Abs. 6 SchwbG. Sofern man nicht § 26 Abs. 6 SchwbG, sondern § 26 Abs. 4 SchwbG für einschlägig halte, werde die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt. Darin liege eine ungerechtfertigte mittelbare Frauendiskrim...