Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Baden-Württemberg Urteil vom 10.10.1990 - 9 Sa 35/90

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 20.03.1990; Aktenzeichen 7 Ca 550/89)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen, vom 20.03.1990 – AZ.: 7 Ca 550/89 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beklagte macht gegen den Kläger einen Anspruch aus Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,– DM geltend, mit der sie die Aufrechnung gegenüber einer unstreitigen Lohnforderung des Klägers erklärt hat.

Der Kläger, ein gelernter Koch, war bei der Beklagten vom 15.08. bis 11.09.1989 beschäftigt. Mit Schreiben vom 11.09.1989 kündigte der Kläger das Arbeitsverhälthis fristlos mit der Begründung, er habe mit erheblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, die offensichtlich mit den Anforderungen in der Küche zusammenhingen, denen er nicht gewachsen sei. Vertraglich war eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende vereinbart.

Von dem Septemberlohn in Höhe von 1.063,67 DM netto hat die Beklagte lediglich 63,67 DM ausbezahlt, 1.000,– DM wurden einbehalten. Die Beklagte hat diesen Lohneinbehalt mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Vertragsstrafe begründet, die wegen der unberechtigten fristlosen Kündigung des Klägers vom Kläger zu zahlen sei. Der Arbeitsvertrag enthält hierzu folgende Vereinbarung:

„… wird der Vertrag ohne berechtigten Grund fristlos gelöst, so kann der betroffene Teil eine Entschädigung von 1.000,– DM verlangen, ohne an Einzelnachweise des Schadens gebunden zu sein.”

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihre Zusicherung, ihm eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit zu übertragen, nicht eingehalten. Er sei mit untergeordneten Tätigkeiten, die ungelernte Arbeitskräfte hätten verr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • § 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    1
  • Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / aa) Angelegenheit
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BAG 2 AZR 1037/94
BAG 2 AZR 1037/94

  Entscheidungsstichwort (Thema) Schadenersatz nach außerordentlicher Kündigung eines Umschulungsverhältnisses  Normenkette BBiG § 16; BGB § 628 Abs. 2, §§ 626, 284, 286, 326  Verfahrensgang LAG Niedersachsen (Urteil vom 20.09.1994; ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren