Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratsanhörung: keine Mitteilung der vollständigen. Sozialdaten des Arbeitnehmers bei Betriebsstilllegung durch den Insolvenzverwalter unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 113 InsO. Massenentlassungsanzeige. Vertrauensschutz. Betriebsratsanhörung. Sozialdaten. Betriebsschließung. Betriebsstilllegung. Massenentlassung. Altfälle
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer Betriebsstilllegung im Zuge eines Insolvenzverfahrens ist für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates zu Insolvenzverwalterkündigungen unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 113 InsO die vollständige Mitteilung der Sozialdaten nicht erforderlich (Fortführung von BAG, Urteil vom 13.05.2004 – 2 AZR 329/03).
2. Ein Arbeitgeber, der im Rahmen einer Massenentlassung das Anzeigeverfahren nach §§ 17, 18 KSchG vor Erlass des Urteils des EuGH vom 27.01.2005 – C-188/03 so durchgeführt hat, wie es der jahrelangen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Massenentlassungsanzeige entsprach, verdient Vertrauensschutz mit der Folge, dass der Verstoß gegen die Anzeigepflicht nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Normenkette
KSchG § 17; BetrVG § 102 Abs. 1; InsO § 113
Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen 4 Ca 115/04)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 20.09.2006; Aktenzeichen 6 AZR 219/06)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom
20.07.2005 – 4 Ca 115/04 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 23.07.2004 mit Ablauf des 31.10.2004 geendet hat.
Der am 08.09.1948 geborene verheiratete Kläger war seit 02.0...