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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 06.07.2000 - 3 Sa 5/00 (veröffentlicht am 06.07.2000)

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Leitsatz (redaktionell)

1. Aus § 40 BAT ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch des Angestellten auf Beihilfe nach den für die Beamten des Landes geltenden Beihilfebestimmungen.

2. Die Entscheidung des Landes, die bislang auch auf solche Angestellten angewendeten Beihilferegelungen, auf deren Arbeitsverhältnisse der am 30. September 1970 gekündigten Beihilfetarifvertrags vom 26. Mai 1964 nicht nachwirkt, auf ab einem bestimmten Stichtag neu eingestellte Arbeitnehmer nicht mehr anzuwenden, verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 560/00.

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Entscheidung vom 19.01.2000; Aktenzeichen 2 Ca 431/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 6 AZR 560/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 19. Januar 2000 – 2 Ca 431/99 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.

Wert des Gegenstands im 2. Rechtszug: 450,00 DM

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die beklagte Anstalt verpflichtet ist, der Klägerin 450,00 DM als Beihilfe anlässlich der Geburt ihrer Zwillinge am 03. Februar 1999 zu bezahlen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten in der Abteilung Kinderheilkunde als Erzieherin vom 01. April 1993 bis zum 31. Mai 1999 beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis beruhte auf insgesamt vier zeitlich unmittelbar aufeinander folgenden Arbeitsverträgen, zuletzt auf dem Vertrag vom 03. April 1998, auf Grund dessen das Arbeitsverhältnis vom 01. Juni 1998 bis zum 31. Mai 1999 zum Zwecke der Erziehungsurlaubsvertretung einer anderen Mitarbeiterin befristet war.

In § 2 dieses Arbeitsvertrages (Bl. 27 der Akte des Arbeitsgerichts) hab...

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