Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Beschluss vom 07.05.1991; Aktenzeichen 8 BV 3/91) |
Tenor
1. Der Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg, vom 7.5.1991 – 8 BV 3/91 – wird abgeändert.
2. Die Arbeitgeber in wird dazu verpflichtet, den Betriebsrat darüber zu informieren, welche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen angemeldete Nebentätigkeiten verrichten.
3. Die Arbeitgeberin wird ferner verpflichtet, dem Betriebsrat Art und Umfang der Nebentätigkeit bekanntzugeben.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten sich um den Umfang der Unterrichtungspflicht der Antragsgegnerin/Arbeitgebern gegenüber dem Antragsteller/Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
Die Arbeitgeberin ist Trägerin von Rehabilitationseinrichtungen. Der Antragsteller ist der im Geschäftsbereich N. gebildete Betriebsrat, wo – einschließlich der im dortigen Berufsbildungswerk ausgebildeten Rehabilitanten – ca. 1370 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Es besteht ein Haustarifvertrag, wonach für die Mitarbeiter der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) nebst den ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträgen gilt.
§ 3 Abs. 1 des Haustarifvertrages enthält folgende Regelung:
§ 11 BAT erhält folgende Fassung:
Die Ausübung und Übernahme jeder Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung der Stiftung Rehabilitation; im übrigen finden die für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
Die Anwendung des erwähnten Haustarifvertrages wird zwischen der Arbeitgeberin und den bei ihr beschäftigten Mitarbeitern einzelvertraglich vereinbart.
Der Betriebsrat hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, es hätten sich bei ihm mehrfach Arbeitnehmer darüber beschwert, daß die Arbeitgeberin Anträge auf Genehmigung geringfügiger Nebentätigkeiten ablehne. Auf der anderen Seite habe der Betriebsrat feststellen müs...