Verfahrensgang
ArbG Ulm (Beschluss vom 29.10.2001; Aktenzeichen 6 Ca 330/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu Nr. 1 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 29.10.2001 – 6 Ca 330/01 – teilweise abgeändert und der Streitwert zum Zwecke der Kostenberechnung festgesetzt
- für den Zeitraum bis einschließlich 09.08.2001 auf DM 28.000,00,
- im Übrigen auf DM 35.000,00.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
(1) Im Ausgangsverfahren hat die als vollbeschäftigte Reiseverkehrskauffrau bei der Beklagten angestellt gewesene Klägerin zunächst auf die Feststellung angetragen, sie sei ab 23.06.01 als Teilzeitkraft mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden, verteilt auf zwei Tage, zu beschäftigen. Sodann hat sie mit Schriftsatz vom 06.07.01 hilfsweise die Anträge angekündigt,
„. die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
2. Für den Fall der Zustimmung der Arbeitszeitverkürzung diese auf 16 Stunden pro Woche, verteilt auf 2 Tage pro Woche festzulegen.”
Mit Schriftsatz vom 09.08.01 hat sie das Klagbegehren in den Antrag gefasst:
„Die Beklagte wird verurteilt, der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin auf 16 Stunden/Woche, verteilt auf 2 Arbeitstage pro Woche, zuzustimmen.”
Sie hat ihr Rechtsschutzziel damit begründet, sie müsse sich persönlich um ihre am 23.06.98 geborene Tochter kümmern.
Die Sache hat sich durch Klagerücknnahme erledigt, nachdem sich die Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren Arbeitsgericht Ulm 6 Ga 7/01 am 17.08.01 vergleichsweise geeinigt hatten.
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG auf das 36-fache der monatlichen Differenz zwischen dem Gehalt und der zu erwartenden Teilz...