Leitsatz (amtlich)
1. Der Anscheinsbeweis der Verletzung der aus § 9 III 2 StVO folgenden Wartepflicht des Linksabbiegers wird durch die überhöhte Geschwindigkeit des Bevorrechtigten nicht erschüttert und schränkt auch den Vorrang des entgegenkommenden Verkehrs nicht ein.
2. Überschreitet der entgegenkommende Bevorrechtigte die innerorts zulässige Geschwindigkeit mit (mindestens) 80 km/h deutlich, so tritt das Mitverschulden des Wartepflichtigen zwar noch nicht vollständig zurück, es ist aber eine Quote von 2/3 zulasten des Bevorrechtigten angemessen.
3. Dem Geschädigten, der die Reparaturkosten finanzieren müsste, steht es nicht frei, von einer Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung abzusehen, wenn die Versicherung des Schädigers die Regulierung hinauszögert, weshalb sein Mitverschulden den Anspruch auf Mietwagenkosten einschränken kann.
4. Die Kosten anwaltlicher Vertretung gegenüber der Vollkaskoversicherung sind auch dann in vollem Umfang zu erstatten (insoweit offengelassen von BGH, Urteil vom 11.7.2017 - VI ZR 90/17 - Rn. 18), wenn erst nachträglich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich geworden ist.
Normenkette
BGB § 249; StVO §§ 3, 9
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 42 O 289/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 26. Mai 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin - 42 O 289/15 - teilweise geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.385,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 sämtlicher Schäden zu ersetzen, die für ihn aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung, de...