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KG Berlin Urteil vom 20.12.2005 - 9 U 130/05

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen 27 O 73/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.06.2007; Aktenzeichen VI ZR 12/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.5.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 27 O 73/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 EUR und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Beklagte veröffentlichte in der "B." vom ... drei Fotos, welche die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten H.G. in R. in vorderster Reihe eines Cafés bzw. nebeneinander beim Bummeln in einer Fußgängerzone zeigen. Die Beklagte hat die einstweilige Verfügung des Senats vom 29.10.2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605), mit der ihr eine weitere Verbreitung der Fotografien untersagt worden ist, hinsichtlich des Bildes, welches die Klägerin und G. bei einem Kuss zeigt, als endgültige Regelung anerkannt. Auf die Klage hat das LG der Beklagten eine erneute Veröffentlichung der beiden weiteren Fotos untersagt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend:

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts komme gemäß § 31 BVerfGG eine höherrangige Bindungswirkung zu als solchen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das LG hätte beachten müssen, dass die Pressefreiheit nach dem Urteil des BVerfG vom 15.12.1999 grundsätzlich auch die Veröffentlichung von Bildern gewährleistet, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen, und dass die Klägerin und G. sich nicht in einer Situation ört...

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