Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 90a O 15/17) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird, soweit nicht bereits rechtskräftig durch Urteil des Kammergerichts vom 19. April 2018 - 27 U 153/17 - über sie entschieden worden ist, auf ihre Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens VII ZR 115/18 zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin hat in erster Instanz gegen den Beklagten einen Vergütungsanspruch aus insgesamt drei Instandhaltungsverträgen für die Zeit von März 2016 bis einschließlich September 2017 geltend gemacht. Ferner hat die Klägerin den Ersatz vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten, die Zahlung von Verzugszinsen auf jede monatliche Rate, beginnend ab dem Folgemonat, und die Zahlung einer Mahnpauschale von 40,00 EUR für jeden Monat, für den sie einen Entgeltanspruch verlangt.
Das Landgericht hat den Vergütungsanspruch in voller Höhe zuerkannt, Zinsen jedoch nicht für den Zeitraum vor Ablauf der im anwaltlichen Mahnschreiben vom 24. Februar 2017 zum 6. März 2017 gesetzten Frist, und der Klägerin eine Mahnpauschale von 40,00 EUR zuerkannt. Wegen der weitergehenden Nebenansprüche im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe des bezeichneten Urteils des Landgerichts Berlin Bezug genommen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 17. November 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 18. Dezem...