Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gesellschaftsrecht. Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Erstattung der Kosten für die Beitreibung einer Forderung. Infolge von Mahnungen des Schuldners aufgrund von dessen Zahlungsverzug angefallene Kosten
Normenkette
Richtlinie 2011/7/EU Art. 6 Abs. 1, 3
Beteiligte
Tenor
Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass er dem Gläubiger, der eine Entschädigung für die infolge von Mahnungen des Schuldners aufgrund von dessen Zahlungsverzug angefallenen Kosten verlangt, das Recht zuerkennt, neben dem Pauschalbetrag von 40 Euro nach Abs. 1 dieses Artikels auch einen angemessenen Ersatz im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels für den Teil der Kosten zu erhalten, der über diesen Pauschalbetrag hinausgeht.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresní soud v Českých Budějovicích (Bezirksgericht Tschechisch Budweis, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 10. März 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Mai 2017, in dem Verfahren
Česká pojišťovna a.s.
gegen
WCZ, spol. s r. o.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Europäischen Kommission, vertreten durch Z. Malůšková, M. Patakia und D. Kukovec als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Mai 2018
folgendes
Urteil
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