Leitsatz (amtlich)
1. Der Schlüssigkeit der Klage des Darlehensnehmers auf Rückzahlung seiner bis zum Widerruf der Vertragserklärung erbrachten Leistungen steht nicht entgegen, dass seiner Forderung höhere Rückzahlungsforderungen der Bank gegenüberstehen. Erst eine Aufrechnungserklärung einer der Parteien führt zum Erlöschen der Klageforderung.
In einer Einschränkung des Klageantrags, dass Zahlung nur Zug um Zug gegen eine (höhere) Zahlung an den Beklagten verlangt wird, liegt regelmäßig keine Aufrechnungserklärung des Klägers, weil ein Aufrechnungswille nicht erkennbar ist.
2. Der Vortrag des Darlehensnehmers, der übliche Zinssatz für eine Darlehensgewährung an ihn habe bei Vertragsschluss nur X % und nicht Y % betragen, ist im Hinblick auf § 346 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BGB schlüssig, solange er nicht bestritten wird. Es kommt erst im Bestreitensfall darauf an, dass der Hinweis auf die Bundesbankstatistik nicht zur Substantiierung eines unterhalb des Vertragszinses liegenden Gebrauchsvorteils genügen mag, wenn der Vertragszins weniger als einen Prozentpunkt von dem statistischen Mittelwert abweicht.
Das Unterlassen des erstinstanzlichen Bestreitens durch die Bank kann zur Zurückweisung ihres zweitinstanzlichen Bestreitens nach § 531 Abs. 2 ZPO führen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 37 O 357/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.10.2015 -37 O 357/14 - teilweise abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die vertraglichen Primärpflichten aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträgen Nr. 780847125, Nr. 780846986 und Nr. 780847059 in Folge des klägerischen Widerrufs vom 03.07.2014 und der damit verbundenen Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis erloschen sind.
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