Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf von Verbraucherkreditvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Abrechnung eines wirksam widerrufenen Verbraucherkreditvertrages.
2. Die Rechte aus einem Darlehensvertrag und auch das Widerrufsrecht können durch Vereinbarung der Vertragsparteien auf nur einen Darlehensnehmer übertragen werden (hier: Schuldhaftentlassung des anderen Darlehensnehmers).
3. Der Darlehensnehmer eines durch Grundpfandrecht gesicherten Kredits kann Herausgabe von Nutzungswertersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen (vgl. BGH Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15).
4. Der Nutzungswertersatzanspruch des Darlehensnehmers kann gegenüber Ansprüchen der Bank nicht aufgerechnet werden, soweit die Bank hierauf Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) an das Finanzamt abzuführen hat.
5. Der Darlehensnehmer schuldet der Bank Herausgabe von Wertersatz in Höhe des vereinbarten Zinssatzes, es sei denn der Darlehensnehmer weist einen niedrigeren Marktzins nach. Die Bank kommt durch die Weigerung, den Widerruf anzuerkennen, jedenfalls dann nicht in Annahmeverzug, wenn der Darlehensnehmer keine konkrete Restschuldzahlung anbietet. Der Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe des Vertragszinses besteht in diesem Falle über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta fort.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 09.11.2015; Aktenzeichen 38 O 106/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 09.11.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 38 des LG Berlin - 38 O 106/15 - teilweise abgeändert und hinsichtlich der Ziffer 2 des Urteilstenors neu gefasst:
Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 88.136,01 EUR und weitere 27.246,78 EUR nebst Zinsen in...