Normenkette
BGB §§ 249, 823, 847; StVO § 25 Abs. 1, § 3
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 511/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.11.2000 verkündete Urteil des LG Berlin – 24 O 511/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Urteil des LG ist richtig, und das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz gibt keine Veranlassung, es abzuändern. Die Beklagte muss für die materiellen und immateriellen Folgen des Unfalls vom 2.11.1996, bei dem der Kläger mit seinem Fahrrad auf der S.-straße gestürzt ist, im vom LG zuerkannten Umfang einstehen, weil sie ihn schuldhaft verursacht hat.
A. Die deliktische Haftung nach §§ 823, 847 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsgegner einen materiellen Schaden oder eine Körperverletzung rechtswidrig schuldhaft verursacht hat. Er muss also eine Bedingung gesetzt haben, die im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen tatbestandlichen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (adäquate Kausalität, vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Vorb v. § 249 Rz. 59 m.w.N.).
Zutreffend hat das LG darauf hingewiesen, dass diese Ursächlichkeit psychisch vermittelt sein kann. Rechtlich zurechenbar sind auch solche Schäden, die auf einem eigenen Willensentschluss des Geschädigten selbst beruhen, sofern dieser durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion des Geschädigten auf dieses darstellt (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Vorb v. § 249 Rz. 77; zur entspr. wertenden Betrachtung bei einem „Unfall ohne Berührung” zwischen Fahrzeugen mit der Besonderhei...