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KG Berlin Urteil vom 11.04.2002 - 8 U 86/01

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Normenkette

BGB § 535; UStG § 9

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 12 O 427/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.02.2004; Aktenzeichen V ZR 125/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.1.2001 verkündete Urteil des LG Berlin – 12 O 427/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.600 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision ist nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 19.3.2001 eingelegte und mit einem am 19.4.2001 als Fax beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 29.1.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, das dem Kläger am 23.2.2001 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Der Kläger verlangt mit der Berufung weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der in der Zeit vom 15.5.1994 bis 30.4.2000 mit der Miete von ihm an die Beklagten gezahlten Mehrwertsteueranteile. Wegen der genauen Berechnung wird auf S. 3 des Urteils des LG verwiesen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für falsch und rügt Verfahrensfehler: er ist der Auffassung, das das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 17.11.2000, in dem diese unter anderem einen anderen Ablauf der Vertragsverhandlungen vorgetragen haben, verspätet gewesen sei.

Die von dem LG vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung, wonach der genannte Mietzins unabhängig von einer Mehrwertsteuerpflicht als Marktpreis zu zahlen sei, sei fehlerhaft, weil schon keine Regelungslücke vorliege. Jedenfalls aber hätte eine Ergänzung des Vertrages nach Treu und Glauben erfolgen müssen, so dass von der ...

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