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KG Berlin Urteil vom 01.10.2001 - 12 U 2139/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wenden auf einer Straße mit Mittelstreifen

 

Normenkette

BGB §§ 254, 847; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 228/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin, die i.Ü. zurückgewiesen wird, wird das am 19.1.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 12.449,09 DM nebst 4 % Zinsen von 8.229,09 DM seit dem 14.8.1998 und von weiteren 4.220 DM seit dem 23.6.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9 % und die Beklagten 91 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt für keine Partei 60.000 DM.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Die Beklagten haben der Klägerin dem Grunde nach den gesamten unfallbedingten Schaden zu ersetzen. Lediglich der Höhe nach entfallen teilweise geltend gemachte Beträge. Die Beklagten schulden der Klägerin insgesamt 12.449,09 DM:

I. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für den gesamten unfallbedingten materiellen Schaden der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 3.7.1998 gegen 9.30 Uhr in Berlin-Spandau auf der nördlichen Richtungsfahrbahn der Ruhlebener Straße i.H.d. Grundstücks Nr. 23, und zwar in Höhe des Mittelstreifendurchbruchs zur südlichen Richtungsfahrbahn – ggü. der Einfahrt zum Möbelkaufhaus I. – ergibt sich daraus, dass sich der Unfall bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 1) gehaltenen und geführten, bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflicht versicherten Personenkraftwagen F.E.B. ereignet und er den Unfall fahrlässig verschuldet hat (§§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflichtVersG). Weil der...

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