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KG Berlin Beschluss vom 27.09.2011 - 1 Ws 64/10, 1 AR 586/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird die Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG auf hinzuverbundene Verfahren abgelehnt, steht dem Pflichtverteidiger ein eigenes Beschwerderecht zu. Der Beschuldigte hat hingegen kein eigenes Beschwerderecht.

2. Der Erstreckungsantrag kann auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens gestellt werden.

3. Die Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung setzt nicht voraus, dass der Verteidiger in dem hinzuverbundenen Verfahren zuvor einen Antrag nach § 141 StPO gestellt und das Wahlmandat (konkludent) niedergelegt hat.

 

Normenkette

RVG § 48 Abs. 5; StPO § 304 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 11.03.2010; Aktenzeichen (502) 61 Js 4026/08 KLs (22/08))

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt J... Sch..., Berlin, H...-straße 8, wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 11. März 2010 aufgehoben.

Die Wirkungen der Bestellung des Pflichtverteidigers werden auf das hinzuverbundene Verfahren (517) 61 Js 196/09 (6/09) erstreckt.

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den genannten Beschluß wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Beschwerde des Pflichtverteidigers und die ihm dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat es mit Beschluß 11. März 2010 abgelehnt, die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG auf das hinzuverbundene Verfahren (517) 61 Js 196/09 (6/09) zu erstrecken, in dem Rechtsanwalt Sch... vor der Verbindung als Wahlverteidiger aufgetreten war. Dagegen hat er im eigenen und im Namen des Verurteilten Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel des Verteidigers hat Erfolg. Die Beschwerde des V...

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