Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer akustischen Überwachung von Gesprächen zwischen einer Untersuchungsgefangenen und Familienangehörigen.
Tenor
1.
Auf die Beschwerde der Angeklagten wird die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer 22 vom 5. August 2005 aufgehoben.
Es wird angeordnet, dass die Telefon- und Besuchergespräche der Angeklagten mit Ma., Ru. und Mi. keiner akustischen Überwachung unterliegen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
Die Angeklagte befindet sich seit dem 9. Oktober 2003 in Untersuchungshaft. Das Landgericht hat sie am 26. Januar 2005 wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung, mit Brandstiftung mit Todesfolge, mit Versicherungsmissbrauch und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Der Vorsitzende der Strafkammer 22 hat mit Verfügung vom 5. August 2005 ihren Antrag, die Anordnung der akustischen Überwachung ihrer Besucher- und Telefongespräche mit ihrer Schwester, Ma., ihrem Schwager, Ru., und ihrem Sohn, Mi., aufzuheben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Angeklagten hat Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 19. September 2005 zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
"Die Beschwerde ist nach § 304 StPO zulässig. Sie sollte m.E. auch Erfolg haben.
Einem Untersuchungsgefangenen dürfen nach § 119 Abs. 3 StPO nur solche Freiheitsbeschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Haftanstalt erfordern und unvermeidlich sind (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52). Dieser Grundsatz gilt auch für die akustische Überwac...