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OLG Hamm Beschluss vom 09.02.2010 - 3 Ws 45/10

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 9 KLs 13/09)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die

angeordnete akustische Besuchsüberwachung bei Besuchen der

Freundin und der Schwester des Angeklagten entfällt, sowie dass die

Übergabe von Gegenständen bei Besuchen mit Ausnahme von Waren

aus Anstaltsautomaten der Erlaubnis bedarf.

Die abgeänderten Anordnungen gelten auch für die Vollstreckung

anderer freiheitsentziehender Maßnahmen gegen den Angeklagten.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte. Jedoch wird

die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch

die Staatskasse die im Beschwerdeverfahren dem Angeklagten entstandenen

notwendigen Auslagen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte befindet sich nach vorläufiger Festnahme am 01.04.2009 seit dem 02.04.2009 in Untersuchungshaft, und zwar zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 02.04.2009 - 9 Gs 1626/09 - sowie in der Folgezeit aufgrund des neugefassten Haftbefehls des Landgerichts Bielefeld vom 14.08.2009. Mit diesem Haftbefehl wird dem Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit von August 2008 bis zum 01.04.2009 in C und anderen Orten in 5 Fällen gemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben, wobei er gewerbsmäßig handelte, sowie in 3 weiteren Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen unerlaubt Handel getrieben zu haben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hatte.

Nach dem Haftbefehlsvorwurf verkaufte der Angeklagte in der Zeit von August bis Ende September 2008 zusammen mit dem Mitangeklagten M und dem gesondert verfolgten Q an den gesondert verfolgten T in 4 Fällen Mariuhanamengen für in...

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