Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum für Schulden des Veräußerers
Leitsatz (amtlich)
1. Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet auch dann nicht für Wohngeldschulden des Veräußerers, wenn der Wohnungseigentümer beschluß über die Jahresabrechnung erst nach der Umschreibung des Eigentums im Wohnungsgrundbuch gefaßt worden ist.
(Abweichung von BGH NJW 1988, 1910 ff.).
2. Aus diesem Grunde ist eine Umlageforderung, die gegen den Konkursverwalter gerichtet ist, auch dann keine Masseforderung, wenn der Wohnungseigentümerbeschluß, der die Umlage bestimmt, erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Wohnungseigentümers gefaßt worden ist.
3. Der dem Gemeinschuldner zustehende Anteil an der Instandhaltungsrücklage dient der Wohnungseigentümergemeinschaft als Sicherheit für Wohngeldrückstände des Gemeinschuldners.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5; KO §§ 3, 58 Nr. 2, § 61 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 267/86) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 118/87) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Zu der Wohnungseigentümergemeinschaft gehörte der im April 1985 verstorbene Diplom-Kaufmann H. G. K. Er war Eigentümer zahlreicher Wohnungen, die mit 4.978/10/000 Miteigentumsanteilen an dem Gemeinschaftseigentum verbunden waren. Für die Zeit von 1984 bis einschließlich 1985 sind für die dem Wohnungseigentümer K. bzw. seinem Nachlaß gehörenden Eigentumswohnungen Wohngeldrückstände in Höhe von 207.957,62 DM entstanden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat daher in der Versammlung vom 24. Juli 1986 in dieser Höhe eine Umlage beschlossen, um die ...