Leitsatz (amtlich)
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG: keine Einbeziehung eines Anrechts aus einer privaten nicht unter das Altersvorsorgeverträge Zertifizierungsgesetzes unterfallenden privaten Rentenversicherung nach Ausübung des Kapitalwahlrechts.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 04.01.2011; Aktenzeichen 158 F 18469/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 4.1.2011 - 158 F 18469/10 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die beteiligten Eheleute haben am 30.12.2004 die Ehe geschlossen. Auf die wechselseitig gestellten, am 10. und 11.12.2009 zugestellten Anträge ist mit Beschluss des AG vom 4.1.2011 die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt worden, dass das bei der Beteiligten zu 3 bestehende Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung im Wege der internen Teilung i.H.v. 9.390,06 EUR, bezogen auf den 30.11.2009, auf die Antragstellerin übertragen worden ist. Hinsichtlich der bei der Beteiligten zu 1. bestehenden Anrechte beider Eheleute i.H.v. 0,3383 Entgeltpunkten (Ehemann) und von 0,2040 Entgeltpunkten (Ehefrau) hat das AG angeordnet, dass ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit gem. § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG unterbleibt. Das bei der Beteiligten zu 2. bestehende Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht hat das AG nicht in den Ausgleich einbezogen, weil der Antragsgegner mit Schreiben vom 17.10.2010 das Kapitalwahlrecht ausgeübt hatte, was gemäß Schreiben der Beteiligten zu 2. vom 2.12.2010 betätigt worden is...