Normenkette
BGB §§ 1615l, Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
AG Ansbach (Aktenzeichen 1 F 863/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des AG – FamG – Ansbach vom 25.4.2002 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.101,50 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin und der damals noch verheiratete Beklagte lebten mit einer kurzen Unterbrechung bis September 1998 zusammen. Aus ihrer Beziehung ging das am 14.2.1997 geborene Kind … hervor. Der Beklagte erkannte die Vaterschaft an, zahlte nach der Trennung Kindesunterhalt sowie für die Klägerin aufgrund eines Anerkenntnisurteiles Unterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hatte. Danach zahlte er an die Klägerin keinen Unterhalt mehr.
Die Klägerin war bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig und erzielte ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von bereinigt 2.305 DM. Im März 2000 wurde das Kind ganztags in den Kindergarten aufgenommen. Seitdem ist die Klägerin wieder erwerbstätig, war allerdings zeitweilig arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld und nun Arbeitslosenhilfe. In der Zeit von September 2000 bis Mai 2001 hat sie mit einem anderen Mann zusammengelebt. Wegen der Einzelheiten und der Höhe der erzielten Einkünfte wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Beklagte ist Bezirksleiter bei einer Versicherungsgesellschaft. Nach der Berechnung des Erstgerichts erzielte er im Jahr 2000 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.662,61 DM und im Jahr 2001 von 3.490,75 DM.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Unterhaltsanspruch nach § 1615l A...