Leitsatz (amtlich)
Liegen die Voraussetzungen zur Einsicht in die standesamtlichen Sammelakten vor, hat der Standesbeamte auf Antrag Ablichtungen aus diesen zur Verfügung zu stellen.
Normenkette
PStG §§ 61-62; VwVfG § 29; VwVfGBerlin § 4a; IFGBerlin § 13
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 28.08.2013; Aktenzeichen 71 III 167/13) |
Tenor
Der Beschluss des AG Schöneberg wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1 eine Kopie der Sammelakten zum Sterbeeintrag Nr. 1.../1...zur Verfügung zu stellen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben und begründet worden, § 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 S. 1, 65 Abs. 1 FamFG.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beteiligte zu 1 hat ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die den im Beschlusseingang näher bezeichneten Sterbeeintrag betreffenden Sammelakten dargelegt, § 62 Abs. 3 PStG, was von der Beteiligten zu 2 nicht mehr in Abrede gestellt wird. Auch der Standesbeamte hat dem Beteiligten zu 1 angeboten, die Sammelakten vor Ort einzusehen. Beschränkungen hat er insoweit nicht in Aussicht gestellt. Gegenstand des Verfahrens ist allein, ob der Beteiligte zu 1 Anspruch auf Fertigung von Kopien aus diesen Sammelakten hat. Dies ist zu bejahen.
Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Ansicht steht die Fertigung von Kopien aus den Sammelakten nicht im Ermessen des Standesbeamten, wenn, wie hier, die Voraussetzungen für die Gewährung von Einsicht in dieselben gegeben sind. Insbesondere folgt dies nicht aus § 4a VwVfGBerlin.
Der Anwendungsbereich dieser Norm ist bereits nicht eröffnet. § 4a Abs. 1 VwVfGBerlin regelt das Akteneinsichtsrecht der am Verwaltungsverfah...