Leitsatz (amtlich)
1. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Fahrstreifenwechslers haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt.
2. Die klagende Krankenversicherung des Fahrstreifenwechslers kann den gegen diesen sprechenden Anscheinsbeweis nicht allein durch Benennung von Zeugen entkräften, sondern muss einen von ihr behaupteten Hergang im Einzelnen schlüssig vortragen, wobei ihr der Versicherte und ggf. die polizeilichen Ermittlungsakten als Informationsquellen zur Verfügung stehen.
3. Eine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, ist gegeben, wenn der Überholer nach allen Umständen mit einem ungefährdeten Überholen nicht rechnen darf; das ist insb. dann der Fall, wenn er nicht verlässlich beurteilen kann, was der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs sogleich tun werde.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 58 O 254/08) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG die Klage in der angefochtenen Entscheidung als unschlüssig abgewiesen.
1. Gegen den bei der Klägerin krankenversicherten Radfahrer ...